Das Gericht nimmt an, dass ein überwiegendes Interesse an der Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht besteht (S. 2 des Beschlusses). Denn das Land Baden-Württemberg hat „in zahlreichen anderen Fällen seit Oktober 2010 die sofortige Vollziehung von Untersagungsverfügungen nach § 9 GlüStV ausgesetzt und nimmt nun die Vollstreckung von Untersagungsverfügungen wieder auf. Diese Aussetzung führte in ganz Baden-Württemberg dazu, dass faktisch beanstandungsfrei Private außerhalb des staatlichen Sportwettenmonopols Sportwetten vermitteln konnten. Der Antragsgegner hat es damit bewusst hingenommen und geduldet, dass für einen Zeitraum von deutlich mehr als einem halben Jahr die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten außerhalb des staatlichen Sportwettenmonopols erfolgen konnte und dieses ganz überwiegend nicht durchgesetzt wurde. Es wurde mithin davon abgesehen, die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Zwecke, insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht, durchzusetzen und zu verfolgen. Zugleich haben dadurch die Interessen des Antragstellers, die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten zumindest tatsächlich ausüben zu könne, an Gewicht gewonnen, da er darauf vertrauen durfte, bis auf weiteres dieser Tätigkeit nachgehen zu können, ohne Vollstreckungsmaßnahmen befürchten zu müssen. Angesichts dessen ist es weder ersichtlich noch vom Antragsgegner hinreichend dargelegt, aufgrund welcher öffentlicher Interessen nach einem mehr als halbjährigen Verzicht auf die sofortige Vollziehbarkeit von Untersagungsverfügungen nach § 9 GlüStV nunmehr diese geboten sein soll, obwohl die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages zum 31.12.2011 auslaufen, eine Fortsetzung des staatlichen Glücksspielmonopols nicht beabsichtigt, sondern vielmehr die Vergabe von Lizenzen an Privatunternehmen zur Veranstaltung von Glücksspiel nach einem neuen Glücksspielstaatsvertrag geplant ist“ (S. 3 f.).
Das Gericht überlässt es einer Klärung im Hauptsacheverfahren, ob das staatliche Sportwettenmonopol und der Erlaubnisvorbehalt verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Bedenken unterliegen, sowie ob eine Vermittlung von Sportwetten an einen ausländischen Wettanbieter formell und materiell wegen eines Verstoßes gegen das Internetwettverbot illegal ist.
Nach dieser und den aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart stehen noch Entscheidungen in anhängigen Eilverfahren durch die Verwaltungsgerichte Sigmaringen und Freiburg aus. Diese beiden Verwaltungsgerichte werden erstmals nach den Urteilen des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 u.a.) sowie denen des Bundesveraltungsgerichts vom 01.06.2011 (8 C 2.10) in den Sportwettensachen entscheiden.