Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat ein einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 19. Juli 2011 (Az. 1 K 1565/11) die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage gegen die behördliche Untersagungsverfügung angeordnet. Das Gericht nimmt an, dass ein überwiegendes Interesse an der Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht besteht (S. 2 des Beschlusses).