Auch das Verwaltungsgericht Aachen entscheidet zugunsten privater Sportwettenvermittler

Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm

Böhm & Hilbert
Johannisstr. 33-35
D - 33611 Bielefeld
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen ändert ihre bisherige Auffassung und schließt sich der mehrheitlichen verwaltungsgerichtlichen Meinung an

Das Verwaltungsgericht Aachen hat in mehreren durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren mit Beschlüssen vom 17. Juni 2011 (Az. 6 L 495/10 u.a.) die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klagen gegen die behördlichen Untersagungsverfügungen angeordnet. Das Gericht geht in den Eilverfahren von einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügungen aus.

Die 6. Kammer des Gerichts nimmt dabei sowohl die Rechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols als auch die Rechtswidrigkeit der Regelungen zur Erlaubnispflicht an. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten könne nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 GlüStV gestützt werden, „weil die in diesen Bestimmungen normierte Erlaubnispflicht der Vermittlung und des Werbens für Sportwetten gegen höherrangiges Recht, nämlich die (…) verbürgte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt und deshalb wegen des Vorrangs der Bestimmungen des AEUV vor dem internen Recht der Mitgliedsstaaten unanwendbar ist“ (S. 3).

Im Wesentlichen stützt das Gericht seine Annahme der Rechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols auf eine fehlende einheitliche Beschränkung des Glücksspielmarktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. S. 4 f.). Auf dieser rechtwidrigen und inkohärenten Grundlage ergangene Untersagungsverfügungen können auch nicht aufgrund der Erlaubnispflicht nach § 4 GlüStV erlassen werden, da die Unanwendbarkeit der unmittelbaren Monopolregelung „auch zur Folge hat, dass die unmittelbar an die Monopolregelung anknüpfende Erlaubnispflicht ebenfalls keine Geltung mehr beanspruchen kann“ (S. 5).

Ausdrücklich widerspricht die Kammer der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Untersagungsverfügung könne auf die allgemeine Erlaubnispflicht der gewerblichen Spielvermittlung mit der Folge gestützt werden, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben werde. Denn „der derzeit bestehende Erlaubnisvorbehalt widerspricht nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Staatsvertrages sowie der umzusetzenden Vorschriften des GlüStV AG NRW höherrangigem Recht. Der Erlaubnisvorbehalt ist vom Gesetzgeber eingesetzt worden, um das Monopol konkret auszugestalten und abzusichern. Die getroffene Monopolregelung dient insbesondere nicht einer Kontrolle des Veranstalters oder Vermittlers, sonder beschränkt den Kreis der potentiellen Veranstalter und bewirkt, dass die besonderen Zulassungskriterien und Zuverlässigkeitsprüfungen nur auf diesen beschränkten Teil Anwendung finden können. Insgesamt ist der Erlaubnisvorbehalt damit Teil eines einheitlichen Regelungsziels und für die gewählte gesetzliche Regelung zwingend erforderlich und somit nicht losgelöst vom staatlichen Sportwettenmonopol mit Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren“ (S. 5).

Schließlich merkt die Kammer an, dass anhand dieser Entscheidung dem Umstand, dass durch die Nichtanwendung der gesetzlichen Vorschriften bis zu einer Neuregelung des Glücksspielmarktes und der Sportwettenvermittlung eine schwer akzeptable Gesetzeslücke entsehen würde, kein ausschlaggebendes Gewicht zukomme (vgl. S. 6).

Diese das Unionsrecht wahrende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen entspricht nunmehr den Auffassungen der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte Arnsberg, Gelsenkirchen, Köln und Minden. In Verbindung mit der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2011 (8 C 2.10) sind die verwaltungsgerichtlichen Ansichten deutliche Ausrufezeichen für die nunmehr in Juni und Juli 2011 anstehenden ersten Hauptsacheentscheidungen in anhängigen Berufungsverfahren vor den Oberverwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen und auch Niedersachsen.