Die Betreiberin einer Spielhalle wandte sich mit ihrem Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Aachen vom 14. Oktober 2020 und die darin bestimmte Sperrstundenregelung für öffentliche Vergnügungsstätten.
Die Betreiberin einer Spielhalle wandte sich mit ihrem Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Aachen vom 14. Oktober 2020 und die darin bestimmte Sperrstundenregelung für öffentliche Vergnügungsstätten.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat in mehreren durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren mit Beschlüssen vom 17. Juni 2011 (Az. 6 L 495/10 u.a.) die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klagen gegen die behördlichen Untersagungsverfügungen angeordnet. Das Gericht geht in den Eilverfahren von einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügungen aus.
Das VG Aachen Beschl. v. 20.07.2006 - Az.: 3 L 295/06) hatte über die Auslegung des § 6 a SpielVO zu entscheiden. In der Rechtsprechung sind der Anwendungsbereich der Norm und die konkreten Voraussetzungen außerordentlich umstritten, seitdem er seit der Reform der SpielVO zum 01.01.2006 mit aufgenommen wurde. "Auch das Gericht ist der Ansicht, dass die in der Ordnungsverfügung angeführten Spielgeräte, die nach Auskunft des Antragsgegners sowohl mit der Möglichkeit der Punktesammlung für eine Berechtigung zum Weiterspielen als auch mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung durch eine Risikotaste ausgestattet sind, ....
Das VG Aachen hat mit Beschluss vom 13.07.2006 (Az. 8 L 356/06) den Antrag eines Fußballvereins, gerichtet auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, zurückge-wiesen, mit welcher einem Fußballverein verboten worden war, für einen Sportwettanbieter mit so genannter „DDR-Linzenz“ zu werben.
Seit Monaten wird über die Frage kontrovers gestritten, ob eine ausländische, europäische Lizenz ausreicht, um auch in Deutschland Sportwetten anzubieten. Nun liegt ein weiteres Urteil mit einer neuen Nuance in dieser Thematik vor. Das VG Aachen hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 12. November 2004 - Az.: 3 L 17/04) entschieden, dass eine Untersagungsverfügung gegen einen Sportwetten-Anbieter grundsätzlich nicht sofort vollziehbar ist.