VG Aachen: Fun Games und die neue SpielVO

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das VG Aachen (Beschl. v. 20.07.2006 – Az.: 3 L 295/06) hatte über die Auslegung des § 6 a SpielVO zu entscheiden.

In der Rechtsprechung sind der Anwendungsbereich der Norm und die konkreten Voraussetzungen außerordentlich umstritten, seitdem er seit der Reform der SpielVO zum 01.01.2006 mit aufgenommen wurde.

„Auch das Gericht ist der Ansicht, dass die in der Ordnungsverfügung angeführten Spielgeräte, die nach Auskunft des Antragsgegners sowohl mit der Möglichkeit der Punktesammlung für eine Berechtigung zum Weiterspielen als auch mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung durch eine Risikotaste ausgestattet sind, unter den Tatbestand des § 6 a Satz 1 Buchstabe a SpielV fallen und damit unzulässig sind.

Dabei beschränkt sich das Verbot in § 6 a Satz 1 Buchstabe a SpielV nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspielen an diesen oder anderen Geräten oder zur Auszahlung von Gewinnen zu spielen (…).“

Und weiter:

„Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 a Satz 1 Buchstabe a SpielV, die sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 33 f GewO mit dem Ziel der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs verhält, ist dies eindeutig; denn die Gelegenheit, unbegrenzt weiterspielen zu können und die Chance das Punktekonto durch Betätigen einer Risikotaste zu erhöhen, wodurch das Weiterspielen zusätzlich ermöglicht wird, sind geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeiten zu wecken.“

Ergebnis: Spielgeräte, die eine Berechtigung zum Weiterspielen als auch mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung durch eine Risikotaste ausgestattet sind, fallen unter das Fun Games-Verbot des § 6 a SpielVO.