Die Entscheidungen sind damit nicht nur von erheblicher Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht Hamburg in Reaktion auf die Urteile des EuGH vom 08.09.2010 als erstes deutsches Gericht in einem Hauptsacheverfahren seine bisherige Rechtsprechung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes korrigiert hat, sondern auch und insbesondere deshalb, weil der von interessierter Seite verbreiteten Behauptung, der EuGH haben den ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV bestätigt, eine klare Absage erteilt wurde. Richtig ist allein, dass ein Erlaubnisvorbehalt als solcher zulässig sein kann, sich im Übrigen aber als erforderlich, verhältnismäßig sowie diskriminierungsfrei erweisen muss. Letzteres ist in Deutschland bis heute jedoch nicht der Fall, wie das Verwaltungsgericht Hamburg zutreffend bestätigt. Eine Abkopplung des Erlaubnisvorbehalts von dem staatlichen Monopol, dessen Durchsetzung damit ermöglicht werden soll, scheidet danach aus. Vielmehr schlägt die Unverhältnismäßigkeit der deutschen Rechtslage und damit ihre Unionsrechtswidrigkeit zwangsläufig auf das Erlaubniserfordernis durch.