Deutsches Sportwettmonopol vom EuGH gekippt? Mitnichten!
Die rechtlichen Erwägungen, die der EuGH in den Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 im Übrigen angestellt hat, bestätigen das staatliche Monopol. So besteht unverändert keine Verpflichtung zur automatischen Anerkennung von Erlaubnissen, die den Veranstaltern von Glücksspiel in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden sind. Aus dem Lindman-Urteil des EuGH ergibt sich auch nicht die Verpflichtung eines Mitgliedstaates, den naturwissenschaftlich unumstößlichen Beweis der Erforderlichkeit des staatlichen Monopols zu erbringen. Der EuGH stellt zum wiederholten Male fest, „dass die gesetzlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben.“ Dabei ist es unverändert zulässig, unterschiedliche Arten des Glücksspiels auch unterschiedlich zu regeln.
Das einzige, was derzeit der Korrektur bedarf, ist die Überschrift der Pressemitteilung des EuGH, nicht aber die Rechtspraxis.
Die Freie und Hansestadt Hamburg wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das staatliche Glücksspielmonopol betreffend, durch die Rechtsanwälte Klemm & Partner vertreten.