Hessischer VGH: Bruttokasse geeigneter Steuermaßstab

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 13.01.2010, Az. 5 A 1794/09, erneut bestätigt, dass die elektronisch gezählte Bruttokasse den mit der Spielapparatesteuer besteuerten Aufwand des Spielers weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst. Eventuelle Ungenauigkeiten, die sich bei einem einzeln betrachteten Spiel erheblich auswirken können, gleichen sich durch die Gesamtheit der Spiele innerhalb des Bemessungszeitraumes weitgehend aus.

In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Gießen mit Entscheidung vom 18.02.2009, Az. 8 K 2044/06.GI, geurteilt, dass die Bruttokasse als Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis nicht korrekt, sondern nur verfälscht wiedergibt. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Bruttokasse der Bemessung der Spielapparatesteuer nicht zugrunde gelegt werden darf, weil mit dem Spieleinsatz für die Anzahl der durchgeführten Spiele ein Maßstab vorhanden ist, der den Vergnügungsaufwand realitätsgerecht erfasst.

Diese Rechtsauffassung wurde vom VGH nicht geteilt. Nach Ansicht des VGH stellt der Maßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse (zzgl. Röhrenentnahmen, abzgl. Röhrenauffüllung, Falsch- und Fehlgeld) nicht auf den jeweiligen Aufwand eines konkreten Spiels, sondern auf den Gesamtaufwand innerhalb des Besteuerungszeitraums ab. Bei Betrachtung der Gesamtheit der Spiele halten sich eventuelle Ungenauigkeiten durch Einwürfe aus Fehl-, Falsch-, Prüf- und Wechselgeld im Rahmen der zulässigen Pauschalierung und gleichen sich auch auf längere Zeit betrachtet aus.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.