Der VfGH hat in der Entscheidung vom 10.03.2015, G 203/2014 ua dargetan, dass sich die Strafsätze des § 52 GSpG an denen des § 28 Abs 1 AuslBG orientieren bzw. diesen nachgebildet sind.
Der VfGH hat in der Entscheidung vom 10.03.2015, G 203/2014 ua dargetan, dass sich die Strafsätze des § 52 GSpG an denen des § 28 Abs 1 AuslBG orientieren bzw. diesen nachgebildet sind.
Die Umsetzung der bisherigen Judikatur des EuGH in Österreich im Lichte des jüngsten Beschlusses in der Rechtssache C-79/17.
Baden, 23. September 2016 – Auch in nächster Zukunft werden alle Casinos in Österreich vom bisherigen Monopolisten betrieben. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien, das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, hat die durch den österreichischen Bundesminister für Finanzen erteilten Casinokonzessionen wegen Verfahrensfehlern definitiv aufgehoben.
Nach einer öffentlichen Interessentensuche erteilte der Bundesminister für Finanzen im Juni 2014 drei Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken an Standorten in Niederösterreich und Wien. Das Bundesverwaltungsgericht gab den dagegen erhobenen Beschwerden der abgewiesenen Konzessionswerberinnen statt und hob die Bescheide des Finanzministers über die Konzessionserteilung auf.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nach sorgfältiger Prüfung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), mit denen am 21.7.2015 die Erteilungen von drei Casinokonzessionen durch das BMF aufgehoben worden waren, gegen diese fristgerecht Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 19.12.2012 in einem durch die Kanzlei Rechtsanwälte Bongers geführten Eilverfahren einem Eilantrag einer Internet-Wettanbieterin stattgegeben, die ihren Sitz in Malta hat und über das Internet Sportwetten und andere Glücksspiele anbietet.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 13.01.2010, Az. 5 A 1794/09, erneut bestätigt, dass die elektronisch gezählte Bruttokasse den mit der Spielapparatesteuer besteuerten Aufwand des Spielers weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst. Eventuelle Ungenauigkeiten, die sich bei einem einzeln betrachteten Spiel erheblich auswirken können, gleichen sich durch die Gesamtheit der Spiele innerhalb des Bemessungszeitraumes weitgehend aus.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. November 2007 (7 TG 1845/07) entschieden, ab 2008 sei eine widerspruchsfreie "Gesamtregelung" des Glücksspiels erforderlich, die neben Sportwetten vergleichbare Spielformen umfassen müsse. Während Lotterien sich von Sportwetten klar unterschieden, seien weitere Spielformen, bei denen keine sachgerechten Unterscheidungskriterien zu Sportwetten bestünden, mit einzubeziehen.