Ein weiterer Automatenaufsteller reichte erneut Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein

Günter Utikal
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Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass er gegenüber anderen Marktteilnehmern, mit denen er in Wettbewerb steht, im Hinblick auf die EuGH - Entscheidungen (Unibet International Ltd. C-49/16; Admiral C-464/15; Berlington C-98/14; Pfleger C-390/12; Fortuna C-213/11; Costa, C-72/10 und C 77/10; Engelmann C 64/08) zum Gewerberecht und zur Steuer- und Abgabenbelastung, benachteiligt wird.

Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten und die Grundrechtecharta, zu wahren und bei der Auslegung des nationalen Rechts zu beachten.

Die Kommission wird zu prüfen haben, ob nicht gegen die europäischen Wettbewerbsregeln, das Beihilferecht, gegen die Art. 49 und 56 AEUV (Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) und den Vertrag von Lissabon verstoßen wird und die o.a. Urteile befolgt werden.

Bei der Bearbeitung der Beschwerde wird die Kommission auch die Urteile (EuGH- Urteil C-831/21 vom 21.09.2023 und das EuG - Urteil T-167/21 vom 15.11.2023) beachten müssen.