Aussetzungsbeschluss des OLG Bremen: Zweifelhafte Gesamtkohärenz

Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sozietät Redeker Sellner Dahs
Willy-Brandt-Allee 11
D - 53113 Bonn
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen bwin mit Beschluss vom 05.03.2009 zur Entscheidung ausgesetzt, um die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-42/07 (Liga Portugesa) abzuwarten (OLG Bremen, Beschl. v. 05.03.09 – 2 U4/08). Das Verfahren wurde von den Rechtsanwälten Clifford Chance geführt.

Der Senat begründet seine Entscheidung mit der ungeklärten gemeinschaftsrechtlichen Frage der Gesamtkohärenz im Glücksspielbereich. Der Beschluss macht deutlich, dass diese von der verfassungsrechtlichen Beurteilung unterschieden werden muss. Der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf die in der Kohärenzfrage „insoweit“ bestehende Parallelität zwischen Verfassungs- und Europarecht hat bei einzelnen anderen Gerichten das Missverständnis hervorgerufen, dass aus der Vereinbarkeit des Verfassungsrechts diejenige mit Europarecht hergeleitet werden könne (so zuletzt etwa immer noch VG Düsseldorf, B. 03.07.2008 – 3 L 2207/07 -; VG Hannover, Urteil v. 19.01.2009 – 10 A 4384/08). Der Senat meldet Zweifel an einer solchen Gesamtkohärenz im Hinblick auf die Behandlung von Automaten und Pferdewetten an. Hilfreich ist auch der deutliche Hinweis darauf, dass ein Verstoß gegen Europarecht unabhängig davon ist, ob das nationale Recht einen Erlaubnisvorbehalt oder ein Totalverbot vorsieht. Entscheidend sei vielmehr, ob die Gesamtregelung europarechtskonform, also unter anderem köhärent ist.

Der Beschluss reiht sich ein in eine Vielzahl von Aussetzungsbeschlüssen von Verwaltungsgerichten und Obergerichten. Allein in Verfahren des Unterzeichners sind entsprechende Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichtshofs, der Verwaltungsgerichte Arnsberg, Braunschweig, Gera, Köln, Mainz, Regensburg und Stuttgart ergangen.

Hinzu kommen die vielen Gerichte, die ohne förmliche Aussetzungsentscheidung den EuGH faktisch abwarten. Darunter ist namentlich das Nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hervorzuheben, bei dem Berufungsverfahren zu Sportwetten zum Teil schon seit einigen Jahren anhängig sind, der zuständige 4. Senat sich aber verständlicherweise nicht in der Lage sieht, einen entsprechenden Aussetzungsbeschluss zu fassen, ohne in offenen Widerspruch zu seiner Rechtsprechung in Eilverfahren zu geraten.
Auch fünfzehn Monate nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages hält die allgemeine Rechtsunsicherheit über dessen Wirksamkeit damit an. Viel spricht dafür, dass sich daran vor den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den deutschen Vorabentscheidungsverfahren nichts Durchgreifendes ändern wird. Wann diese ergehen werden, ist offen. Beobachter und Verfahrensbevollmächtigte wie der Unterzeichner rechnen damit im letzten Quartal diesen oder in der ersten Hälfte nächsten Jahres.