Mit Urteil vom 14. Mai 2008 hat das Landgericht München I eine gegen die Bayerische Staatliche Lotterieverwaltung erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der eine im Meta-Tag der Internetpräsenz getätigte werbliche Äusserung verboten worden ist.
Bei Eingabe des Suchbegriffs ‚Lotto‘ bei google.de erschien im Februar 2008 an siebter Trefferstelle der Text: „Lotto Bayern: Spielen Sie im Internet Lotto, GlücksSpirale und ODDSET.“ Dies war auf die META Angaben im Sourcecode zurückzuführen. Nach Betätigung des Verweises erhielt der Betrachter sinngemäß die Nachricht, dass auf www.lotto-bayern.de wegen einer Weisung der Aufsichtsbehörde das Internetspielangebot eingestellt sei.
Die Antragstellerin hat dies bei Gericht als Verstoß gegen § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages und wettbewerbrechtlich als Verbraucherirreführung beanstandet. Der Widerspruch des Freistaat Bayern gegen die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung blieb erfolglos. Die beanstandete Aussage verfolge nach Ansicht des Landgerichts nur ein Ziel, nämlich „den Adressaten der Werbung zur Spielteilnahme auf der Seite des Antragsgegners zu animieren und so die Erbringung der Dienstleistung des Antragsgegners zu fördern.“ Daher liege eine Werbung vor, die im Internet uneingeschränkt verboten sei. Die Werbung sei auch irreführend, da ein Internetspielangebot zur Zeit der Werbung nicht existierte.
Das Urteil ist im Verfügungsverfahren rechtskräftig geworden. Der Freistaat Bayern hat aber zuletzt das Rechtsmittel nach ZPO §§ 936, 926 eingelegt (Aufforderung zur Erhebung der Hauptsacheklage).
LG München I, Urteil vom 14. Mai 2008 – Az.: 33 O 3531/08
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