OVG Hamburg stoppt Behörden einstweilen bei der Schließung von Spielhallen

Rechtsanwalt Bernd Hansen

Anwaltskanzlei Hansen
Lüllauer Str. 1
D - 21266 Jesteburg
Wie bereits im Artikel des Unterzeichners vom 10.08.2020 berichtet, sind beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht seit geraumer Zeit zahlreiche Beschwerdeverfahren von Spielhallenbetreibern anhängig. Diese wehren sich dagegen, dass sie keine Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhallen ab dem 01.07.2017 erhalten haben. In Hamburg gibt es eine Mindestabstandsregel von 500 Metern zur nächsten Spielhalle. Außerdem sind Verbundspielhallen verboten.

Im Falle einer Abstandskollision gilt die Regel, dass die am längsten bestehende Spielhalle den Vorrang erhält.

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg vertritt zahlreiche Spielhallenbetreiber, die im Auswahlverfahren unterlegen waren, da sie in einem Umkreis von 500 Metern nicht die am längsten bestehende Spielhalle betreiben.

Zudem geht es um den (Weiter-)Betrieb von Verbundspielhallen, entweder in Alleinlage oder aber im Abstand von weniger als 500 Metern zu anderen Spielhallen.

In den beim 4. Senat des OVG Hamburg anhängigen Verfahren geht es um die einstweilige Duldung des Weiterbetriebs durch die zuständigen Behörden, trotz der versagten Erlaubnis.

Zuletzt waren die Behörden in Hamburg vorgeprescht und hatten angekündigt, nun zunächst das Verbundspielhallenverbot umzusetzen. Es wurde angekündigt, dass von den noch offenen Verbundspielhallen nun jeweils eine zwangsweise geschlossen werde.

Nachdem der Unterzeichner daraufhin beim Oberverwaltungsgericht den Erlass von Zwischenverfügungen beantragt hatte, wurden diese nun in zwei Verfahren mit Beschlüssen vom 04. und 05. November 2020 vom OVG Hamburg erlassen.

Die Behörden wurden darin verpflichtet, den Betrieb der Spielhallen der Antragstellerinnen vorläufig bis zu einer Entscheidung über ihre Beschwerde zu dulden und in diesem Zeitraum keine auf die Auswahlentscheidung bezogenen gewerbe- und spielhallenrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Das Interesse des Betreibers an der Fortführung seines Betriebes überwiege, so das OVG, dem Interesse der Allgemeinheit an der Verringerung der Spielmöglichkeiten durch Schließung der Spielhalle. Der Ausgang des Verfahrens sei angesichts der zu klärenden verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Probleme offen.

Mit den nun erlassenen beiden Zwischenverfügungen gegen die Hamburger Behörden kann ein erster Teilerfolg gegen die Beschränkungen für Spielhallen verbucht werden.

Die beiden Beschlüsse des OVG Hamburg sind umso bemerkenswerter, als dass derselbe 4. Senat des OVG Hamburg mit Beschluss vom 20.10.2020, Az. 4 Bs 226/18, noch die ebenfalls auf Duldung gerichtete Beschwerde eines anderen Spielhallenbetreibers abgewiesen hatte. Das am 20.10.2020 entschiedene Verfahren hatte nicht der Unterzeichner geführt. Es ist auf dem Justiz-Portal der Freien und Hansestadt Hamburg abrufbar.

Damals hatte das OVG noch betont, dass es keine Zweifel an dem in Hamburg für Spielhallen geltenden Mindestabstandsgebot und dem Verbundverbot für Spielhallen habe.

Allerdings ist insoweit anzumerken, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe prüft. Welche Gründe der Beschwerdeführer in dem durch Beschluss des OVG vom 20.10.2020 entschiedenen Verfahren vorgetragen hatte, ist dem Unterzeichner nicht bekannt. Insoweit mag der Grund für die divergierenden Entscheidungen des OVG Hamburg auch in unterschiedlichem Vortrag der jeweiligen Beschwerdeführer liegen.