Wie bereits im Artikel des Unterzeichners vom 10.08.2020 berichtet, sind beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht seit geraumer Zeit zahlreiche Beschwerdeverfahren von Spielhallenbetreibern anhängig.
Wie bereits im Artikel des Unterzeichners vom 10.08.2020 berichtet, sind beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht seit geraumer Zeit zahlreiche Beschwerdeverfahren von Spielhallenbetreibern anhängig.
Ist dies der Anfang vom Ende der landesrechtlichen Beschränkungen für Spielhallen? Beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht sind seit geraumer Zeit zahlreiche Beschwerdeverfahren von Spielhallenbetreibern anhängig. Diese wehren sich dagegen, dass sie keine Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhallen ab dem 01.07.2017 erhalten haben.
In einem Beschwerdeverfahren hat der Dritte Senat beim OVG Bautzen (erstmalig) anerkannt, dass sich Spielhallenbetreiber auf die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten und die daraus folgenden Gebote der Systematik und der Kohärenz sowie der Publizität und der Transparenz berufen können
In einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Beschwerdeverfahren kommt der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW (Az. 4 B 919/16) zu der Auffassung, dass das Mindestabstandsgebot nach § 22 Abs. 1 Glücksspielverordnung NRW nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht...
In einem von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs geführten Beschwerdeverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 29.04.2015 (Az.: 4 B 1464/14) erhebliche Zweifel an der einseitigen Anwendung des Trennungsgebots in § 21 Abs. 2 GlüStV zulasten der Sportwettenvermittlung geäußert. § 21 Abs. 2 GlüStV verbietet die Vermittlung...
In einem von der Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten gerichtlichen Eilverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.01.2012, Az. 10 CS 11.923, entschieden, dass sich die Untersagungsverfügung der Stadt Landshut im Hauptverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Unter Abänderung der negativen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes, VG Regensburg, wurde die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage wieder angeordnet.