Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Keine Kehrtwende!

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolgte aus rein formalen Gründen!

In ISA-Casinos vom 06.02.2007 berichtet Rechtsanwalt Arendts über das Beschwerdeverfahren des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen die vom Verwaltungsgericht Stuttgart angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Schließungsverfügung. Sodann kommentiert er diesen Beschluss mit der Bemerkung, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg setze eine „völlig uneinheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur binnengrenzenüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten“ fort und habe sich den von anderen Gerichten vermeintlich geäußerten „durchgreifenden rechtlichen Bedenken“ angeschlossen.

Diese Interpretation des VGH-Beschlusses ist ebenso wie der Hinweis auf eine angeblich uneinheitliche Rechtsprechung unzutreffend und entbehrt jeder rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage, wie sich deutlich aus der Begründung des Beschlusses ergibt. Richtig ist allein, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dieser Entscheidung vom 25.01.2007 (Az. 6 S 2964/06) bemängelt hat, dass die prozessführende Behörde auf die Einwendungen des Antragstellers nicht oder nicht hinreichend geantwortet hat und deswegen der Beschwerde bereits aus formalen Gründen stattgegeben werden musste (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Ohne sich mit der Frage auseinandersetzen zu können, ob tatsächlich – wie von der Behörde pauschal behauptet, aber nicht gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Einzelnen dargelegt – die Vertriebswege der staatlichen Anbieter begrenzt und hinreichende Maßnahmen zum Jugendschutz umgesetzt sind, musste der VGH die auf dem Vorbringen des Antragstellers beruhende Begründung der Vorinstanz als unbestritten werten und daher die Beschwerde des Regierungspräsidiums zurückweisen.

Insofern darf festgestellt werden, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Januar 2007 keineswegs eine „Kehrtwende“ der bisherigen Entscheidungspraxis des höchsten Verwaltungsgerichts in Baden-Württemberg darstellt, wie sie noch von demselben Senat im Beschluss vom 09.10.2006 (6 S 1765/06) deutlich artikuliert wurde. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Zweifel daran gelassen, dass die in diesem Bundesland ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend sind, um das Staatsmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. Auch den Bedenken an einer vermeintlichen Europarechtswidrigkeit – zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 25.01.2007 mit keinem Wort geäußert hat – hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 09.10.2006 eine deutliche Abfuhr erteilt.

Den von Rechtsanwalt Arendts im o.g. Artikel angesprochenen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Schleswig-Holstein und des Saarlandes, die zum Beleg „durchgreifender Bedenken“ zitiert werden, lagen Sondersachverhalte zugrunde, so dass sich aus diesen Beschlüssen keineswegs auf eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung schließen lässt. So hatte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die vollstreckende Behörde gebeten, von einer Vollziehung der Schließungsverfügung so lange abzusehen, bis das Oberverwaltungsgericht über die Beschwerde des betroffenen Unternehmens entschieden habe. Solche Ersuchen überlasteter Gerichte sind keineswegs ungewöhnlich und dienen dazu, dem Gericht genügend Zeit zu geben, um den Sachverhalt gründlich zu prüfen, ohne gleichzeitig zu Lasten eines Betroffenen vollendete Tatsachen zu schaffen. Üblicherweise kommen die Behörden solchen Bitten der Gerichte auch nach – nicht allerdings die hier beteiligte Behörde im Saarland. So sah sich das Oberverwaltungsgericht gezwungen, einen sog. „Hängebeschluss“ zu erlassen, wonach der Behörde bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache eine Vollziehung der Untersagungsverfügung verboten wurde. Die hier interessierenden Fragen, ob im Saarland die vom Bundesverfassungsgericht verlangten Umsetzungsmaßnahmen vollzogen sind und somit die Durchsetzung des Staatsmonopols zulässig ist, wurden in diesem Beschluss durch das OVG Saarland nicht geprüft.

Auch die Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein erging keineswegs aufgrund einer sachlichen Abwägung der Gründe, die von allen Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen in elf Bundesländern zum Gegenstand ihrer das Staatsmonopol tragenden Entscheidungen ergangen sind. Auch das OVG Schleswig-Holstein rügt nämlich in aller Deutlichkeit, dass die dortige Antragsgegnerin sich entgegen der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit den wesentlichen Gesichtspunkten einer Abwägung der Interessen des in das EU-Ausland vermittelnden Sportwettenveranstalters einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits auseinandergesetzt habe. Bereits deswegen könne das Oberverwaltungsgericht keine von der ersten Instanz abweichende Entscheidung fällen.

Des Weiteren beschränkt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein seine Rechtsprüfung allein auf die Prüfung der strafrechtlichen Relevanz i.S.d § 284 StGB, weil die Behörde ihre Argumentation nicht auch – wie es üblicherweise geschieht – auch auf eine landesrechtliche Argumentation gestützten hat. Die landesrechtlichen Monopolvorschriften in Schleswig-Holstein werden somit in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein – prozessual zu Recht – gänzlich ausgeblendet.

Ohne Not, aber zur Klarstellung seiner sehr kritischen Sicht der Aktivitäten von Sportwettenvermittlern, die in Deutschland nicht erlaubte Sportwetten an europäische Unternehmen weiterleiten, weist das OVG Schleswig-Holstein am Ende seiner Beschlussgründe darauf hin, „dass bei einer vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Interessenabwägung andere Grundsätze gelten dürften, wenn ein privater Vermittler von Sportwetten seine Tätigkeit erst nach Ergehen des vorläufigen Senatsbeschlusses (des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2006 – Anmerkung des Verfassers) aufnähme und die zuständige Behörde unter Anordnung des Sofortvollzuges untersagte.“

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass von einer Rechtsunsicherheit über die Unzulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten, die aufgrund EU-ausländischer Erlaubnisse in Deutschland vertrieben werden, zumindest in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Rede sein kann. Elf von 15 Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen in Deutschland haben keinen Zweifel daran gelassen, dass

1.die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßnahmen in den jeweiligen Bundesländern hinreichend und ordnungsgemäß erfolgt ist;

2.europäisches Recht – auch der Anwendungsvorrang des europäischen Rechts – die Durchsetzung des Staatsmonopols im Bereich der Glücksspiele nicht hindert.

Allen Unkenrufen zum Trotz: Sämtliche höchsten Verwaltungsgerichte der Bundesländer haben – soweit sie mit entsprechenden Fällen konfrontiert waren – grundsätzlich die Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols festgestellt. Nur in Einzelfällen, in denen prozessual nicht hinreichend vorgetragen wurde, ist es aus rein formalen Rechtsgründen zu abweichenden Entscheidungen gekommen.

Dr. Manfred Hecker