Verwaltungsgericht Aachen verbietet Fußballverein die Werbung für Sportwetten

Das VG Aachen hat mit Beschluss vom 13.07.2006 (Az. 8 L 356/06) den Antrag eines Fußballvereins, gerichtet auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, zurückge-wiesen, mit welcher einem Fußballverein verboten worden war, für einen Sportwettanbieter mit so genannter „DDR-Linzenz“ zu werben.

Damit bestätigen die Aachener Richter im Ergebnis ein den gleichen Sportwettenanbieter betreffendes Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.05.2006 (15 K 6474/04).

Die Behörde hatte sich für ihr Verbot auf die §§ 6 Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV sowie auf § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV gestützt. Danach dürfen Me-diendienste nicht gegen allgemeine Gesetze und folglich auch nicht gegen den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des StGB ver-stoßen.

Das VG Aachen stellte zunächst fest, dass die beworbenen Sportwetten über das Internet auch in Nordrhein-Westfalen veranstaltet werden:
„Dass bei der Internetnutzung der Veranstalter sein Angebot nicht an bestimmte Personen richtet, ändert daran nichts, weil er durch das Einstellen des Angebo-tes ins Internet jedem deutschen Wettinteressenten, also auch dem in Nordrhein-Westfalen wohnenden, die Teilnahme von seinem jeweiligen Aufenthaltsort aus ermöglichen will (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.11.2003 – 4 B 1987/03 -, und vom 14.05.2004 – 4 B 2096/03 -)“
Die Sportwetten werden auch ohne behördliche Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB in Nordrhein-Westfalen veranstaltet, da der Sportwet-tenanbieter unstreitig nicht über eine Zulassung für Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 des Sportwet-tengesetzes vom 03.05.1955 verfüge, so das VG Aachen. Auch die so ge-nannte DDR-Lizenz vermag nach Ansicht der Aachener Verwaltungsrichter das in Nordrhein-Westfalen veranstaltete Glückspiel nicht zu legalisieren:

„Denn der räumliche Geltungsbereich dieser auf Grund von DDR-Recht erworbenen Erlaubnis erstreckt sich – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht auch auf das Land Nordrhein-Westfalen. Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.05.2004 – 4 B 2096/03 – und vom 13.12.2002 – 4 B 1844/02 -), die nunmehr auch vom Bundesverwal-tungsgerichts bestätigt wurde (vgl. Bundesverwal-tungsgericht, Urteil vom 21.06.2001 – 6 C 19.06, noch nicht veröffentlicht).“
Im Hinblick auf die von dem Antragsteller vorgebrachten verfassungsrecht-lichen Bedenken weist das VG Aachen darauf hin, dass sich aus der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 nicht ergebe, dass das (repressive) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wie es in § 284 StGB angelegt ist, selbst mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre:

„Insbesondere steht nach der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts nicht zu erwarten, dass bei ei-ner vom Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung die Entscheidung zu Gunsten einer gewerblichen Veran-staltung von Sportwetten ohne jegliche Zulassung ge-troffen und so das (formell) illegale Handeln privater Wettunternehmen – hier des beworbenen Unterneh-mens „…“ – künftig legalisiert wird.“