Verwaltungsgerichtshof: Glücksspielgesetz weiterhin anzuwenden

Entgegenstehende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich aufgehoben

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte in drei Entscheidungen zur Beschlagnahme und Einziehung von Spielapparaten bzw. Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz die Auffassung vertreten, das österreichische Glücksspielgesetz widerspreche dem Unionsrecht und sei daher nicht anzuwenden. Es diene in der Hauptsache nicht dem Spielerschutz und der Prävention von Kriminalität, sondern der Einnahmenmaximierung im Wege der Besteuerung des Glücksspielwesens.

Diese Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hätte im Ergebnis dazu geführt, dass das Aufstellen von Glücksspielapparaten ohne Beschränkung möglich wäre. Der Bundesminister für Finanzen wandte sich gegen diese Entscheidungen an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnissen vom 15. Dezember 2014 (Ro 2014/17/0120, 0121 und 0123) hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auf. Ob das österreichische Glücksspielgesetz dem Unionsrecht widerspreche, kann nur nach entsprechenden Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht und anhand konkreter Tatsachenfeststellungen beurteilt werden. Nur auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob das österreichische Glücksspielgesetz die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit zu weitgehend einschränke. Solche Ermittlungen hat das Landesverwaltungsgericht aber unterlassen. Es hat auch den staatlichen Behörden keine ausreichende Möglichkeit gegeben, ihren Standpunkt, wonach die Beschränkungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht entsprechen, näher darzulegen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird daher in den weiteren Verfahren die unterbliebenen Ermittlungen durchführen und Feststellungen treffen müssen.

Weiterführende Links:
PDF-Dokument – Volltext der Entscheidung Ro 2014/17/0121 Leiterkenntnis
PDF-Dokument – Volltext der Entscheidung Ro 2014/17/0120
PDF-Dokument – Volltext der Entscheidung Ro 2014/17/0123