Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 27. April 2020 in der Spielhallenproblematik den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Auslegung des Artikels 56 AEUV angerufen.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 27. April 2020 in der Spielhallenproblematik den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Auslegung des Artikels 56 AEUV angerufen.
Tu felix Austria: Ein aufrechter Richter, eine Vorlagefrage, eine Antwort der Generalanwältin. So brillant die Vorlagefrage, so richtig der Entscheidungsvorschlag, so falsch die Mitteilung des „Evidenzbüros“ des Ö-VwGH.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte in drei Entscheidungen zur Beschlagnahme und Einziehung von Spielapparaten bzw. Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz die Auffassung vertreten, das österreichische Glücksspielgesetz widerspreche dem Unionsrecht und sei daher nicht anzuwenden.