Drucksache 7/3551 des Thüringer Landtags vom 17.03.2022
Das Land kann künftig Online-Casinospiele veranstalten und erhält dafür in Thüringen ein Monopol. Das ist der Kern einer Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes (ThürSpbkG), das der Landtag am 17. März 2022 in dritter Beratung mehrheitlich beschlossen hat. Das Parlament setzt damit Bestimmungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) um, die Regelungen zum Online-Casinospiel enthalten. Die nach dem GlüStV 2021 mögliche Alternative, die Vergabe einer Konzession, hat der Landtag nicht genutzt. Mit der heutigen Schlussabstimmung im Landtag wird aus dem ThürSpbkG das „Thüringer Gesetz über Spielbank und Online-Casino“ (ThürSpbkOCG).
Die inhaltliche Debatte zu der Novelle hat der Landtag bereits mit der zweiten Beratung am 18. November 2021 abgeschlossen und das Gesetz anschließend bei der Europäischen Kommission angezeigt. Dieses zwischen der zweiten und dritten Beratung erforderliche Notifizierungsverfahren nach EU-Richtlinie 2015/1535 ist nun abgeschlossen.
Für das auch in anderen Bundesländern praktizierte staatliche Monopol hat der Landtag sich entschieden, um den Jugend- und Spielerschutz möglichst wirksam umsetzen und Manipulationsrisiken abwehren zu können. Wie bei Spielbanken im Allgemeinen, sind sie auch beim Online-Casinospiel besonders groß, da es sich um sogenannte Bankhalterspiele handelt. Der Anbieter nimmt als Bankhalter selbst am Spiel teil.
Die Erlaubnis zum Betrieb der Online-Casino-Spiele erteilt gegebenenfalls das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales als das zurzeit für das Spielbankwesen zuständige Ministerium. Diese Genehmigung darf allein dem Land erteilt werden, antragsberechtigt ist das Thüringer Finanzministerium, denn die Gewinne aus dem Spielbetrieb fließen in den Landeshaushalt. Rechtlich kann und praktisch wird die Online-Casinospiele eine vom Land beauftragte Anstalt oder Gesellschaft (juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts) veranstalten. Sie muss allerdings vollständig in Landeshand sein. In Frage kommt etwa die Thüringer Staatslotterie, eine landeseigene Anstalt des öffentlichen Rechts. Doch auch andere Lösungen sind denkbar.
In jedem Fall müssen für eine Erlaubnis strenge Bedingungen erfüllt sein, die im ThürSpbkOCG detailliert festgeschrieben werden. Neben dem einwandfreien Spielbetrieb geht es vor allem darum, der Glücksspielsucht vorzubeugen oder sie zu beheben und den erwähnten Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. So wird zum Beispiel die Werbung beschränkt oder Spieler können gesperrt werden.
Quelle: Thüringer Landtag