Am 01. November luden der Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. (DAW) und der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. (VA) erstmals zu einem Parlamentarischen Abend nach Thüringen ein.
Am 01. November luden der Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. (DAW) und der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. (VA) erstmals zu einem Parlamentarischen Abend nach Thüringen ein.
Das Land kann künftig Online-Casinospiele veranstalten und erhält dafür in Thüringen ein Monopol. Das ist der Kern einer Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes (ThürSpbkG), das der Landtag am 17. März 2022 in dritter Beratung mehrheitlich beschlossen hat.
In der Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 2. Juli 2021 erfolgte die zweite abschließende Lesung zum Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrag 2021.
„Mit Verwunderung hat der Bundesarbeitskreis Spielbanken von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) die Diskussion um die Spielbank in Erfurt verfolgt“, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken. „Wir stehen zu einer Spielbank in Thüringen“, so Stracke.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar hat am 5. Dezember 2008 über zwei Verfassungsbeschwerden von Spielhallenbetreibern gegen das uneingeschränkte Rauchverbot für Spielhallen in Thüringen (§ 2 Nr. 12 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Dezember 2007) entschieden (Az.: VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08).
Mit dem Gesetzesentwurf werden die zulässige Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Land geregelt. Mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (NJW 2006, S. 1261) hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Staatsmonopols für die Veranstaltung von Sortwetten entschieden. Zwar wird die derzeitige Regelung als unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit bewertet, gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht jedoch bestätigt, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit Artikel 12 des Grundgesetzes vereinbar ist, wenn ein solches Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren und dem Jugendschutz ausgerichtet ist.
Mit dem Gesetzesentwurf werden die zulässige Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Freistaat geregelt. Mit Urteil vom 28.03.2006 - 1BvR 1054/01 - (NJW 2006, S1261 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Staatsmonopols für die Veranstaltung von Sportwetten entschieden. Die derzeitige Regelung wird von dem Gericht zwar als unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit bewertet.
Das Oberverwaltungsgericht Thüringen hat eine Grundsatzentscheidung zur Veranstaltung von Sportwetten mit alter DDR-Gewerbeerlaubnis gefällt. Der klagenden Sportwetten-Gesellschaft war kurz vor der deutschen Einheit durch die Stadt eine Gewerbeerlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten – Buchmacher – erhalten. Von dieser Erlaubnis macht sie weiterhin Gebrauch und beruft sich dabei auf Artikel 19 des Einigungsvertrages. Damit haben die Stadt Gera und der Vertreter des öffentlichen Interesses vor dem Oberverwaltungsgericht Thüringen ebenso verloren wie zuvor vor dem Verwaltungsgericht Gera.