Thüringer VerfGH: Rauchverbot in Spielhallen verfassungswidrig

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar hat am 5. Dezember 2008 über zwei Verfassungsbeschwerden von Spielhallenbetreibern gegen das uneingeschränkte Rauchverbot für Spielhallen in Thüringen (§ 2 Nr. 12 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Dezember 2007) entschieden (Az.: VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08).

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat den Verfassungsbeschwerden stattgegeben. Das uneingeschränkte Rauchverbot in Spielhallen verstößt gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer auf Berufsfreiheit (Art. 35 Absatz 1 Thüringer Verfassung) und ist deshalb verfassungswidrig.

Ein uneingeschränktes Rauchverbot in Spielhallen schränkt die Entscheidungsfreiheit ihrer Betreiber, welche Leistung sie welchem Kundenkreis in welcher Form anbieten wollen, ein. Dies ist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, die durch die Thüringer Verfassung geschützt wird (Art. 35 Absatz 1 Thüringer Verfassung).

Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist grundsätzlich geeignet, solche Einschränkungen zu rechtfertigen. Dabei ist der Gesetzgeber allerdings an rechtliche Grenzen gebunden. Besonders dann, wenn er, wie hier, ein Konzept wählt, dass das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen nicht uneingeschränkt verbietet, sondern Ausnahmen zulässt, ist er gehalten, dieses Konzept in sich widerspruchsfrei umzusetzen. Der Thüringer Gesetzgeber hat bei dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Nichtraucherschutzgesetz ein solches in sich schlüssiges Konzept nicht erkennen lassen. Während Gaststättenbetreibern erlaubt ist, Raucherräume zu schaffen, ist dies Betreibern von Spielhallen verwehrt. Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, warum er einerseits in dieser Weise auf die wirtschaftlichen Interessen der Gaststättenbetreiber Rücksicht nehmen will und andererseits dies für Spielhallenbetreiber nicht gelten soll.

Der Landesgesetzgeber muss nun bis zum 31. August 2009 eine Neuregelung treffen. Bis dahin bleibt das Thüringer Nichtraucherschutzgesetz mit der Maßgabe anwendbar, dass Spielhallenbetreibern erlaubt ist, das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen zu gestatten.