Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar hat am 5. Dezember 2008 über zwei Verfassungsbeschwerden von Spielhallenbetreibern gegen das uneingeschränkte Rauchverbot für Spielhallen in Thüringen (§ 2 Nr. 12 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Dezember 2007) entschieden (Az.: VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08).