Das Landgericht Ravensburg – 2. Große Strafkammer - hat mit Beschluss vom 29. August 2006 die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten bestätigt (Az. 2 Qs 89/06). Es verwarf damit eine von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 6. Juni 2006 zu Az. 11 Ds 36 Js 21918/04. Dieses hatte die Anklage gegen einen Vermittler nicht zugelassen, der Sportwetten an einen in Österreich behördlich zugelassenen Buchmacher vermittelte.