Das Amtsgericht Krefeld hatte mit Beschluss vom 23.05.2006 (32 Cs 293/06) den Erlass eines Strafbefehls u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht mit dem Veranstalten im Sinne des § 284 StGB gleichgesetzt werden kann. Mit einem uns erst jetzt bekanntgegebenen Beschluss (21 Qs 191/06) hat das Landgericht Krefeld die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen.