Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 23.03 2007 – 1 Bs 133/06 – einen bereits im April 2006 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg, wonach einer Spielhallenbetreiberin im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dahingehend Recht gegeben worden war, dass sie den Betrieb eines Online-Terminals zur Online-Vermittlung von Sportwetten an die Firma Cashpoint (Malta) Ltd. zunächst weiterführen dürfe, nunmehr bestätigt.