Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung des VG Neustadt: VG Neustadt (Beschl. v. 20.07.2006 - Az.: 5 L 1133/06.NW]): Leitsätze: 1. Es ist zweifelhaft, ob das Vermitteln von privaten Sportwetten unter den Straftatbestand des § 284 Abs.1 StGB fällt. 2. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob das Bundesland Rheinland-Pfalz die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt hat bzw. mit der Umsetzung begonnen hat.