LG Berlin: Vermittlung von privaten Sportwetten nicht strafbar

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

Kanzlei Dr. Bahr
Mittelweg 41a
D - 20148 Hamburg
Tel.: +49 40 35017760
Fax: +49 40 35017761
E-Mail: bahr@dr-bahr.com
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 – Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die strafrechtliche Entscheidung des LG Berlin:

LG Berlin (Beschl. v. 31.07.2006 – Az.: 526 Qs 190/06):

Leitsätze:

1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen Anbieter ist straflos, da keine inländische Veranstaltung eines Glücksspiels vorliegt.

2. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die erlittenen strafprozessualen Maßnahmen, wenn die Verwaltungsbehörden nicht primär nicht ordnungsrechtlich, sondern strafrechtlich vorgehen. Denn das verwaltungsrechtliche Regelungs- und Vollzugsdefizit ist nicht mit Hilfe von strafprozessuafen Maßnahmen zu kompensieren.“