Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 18.05.2006 (Au 5 S 06.518) einen verwaltungsgerichtlichen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unbegründet zurückgewiesen. Der dortige An-tragsteller betrieb ein Sportwettenbüro, in dem er Wetten an ein in Öster-reich und England lizenziertes Sportwettunternehmen vermittelte. Die zu-ständige Ordnungsbehörde hatte eine für sofort vollziehbar erklärte Schlie-ßungsverfügung gegen ihn erlassen.
