Nachdem in den letzten Wochen bereits eine Vielzahl deutscher Strafgerichte zu dem Ergebnis gelangt sind, dass § 284 StGB bei der Vermittlung von Sportwetten an ein konzessioniertes Unternehmen innerhalb der EU nicht angewandt werden kann, hat mit Urteil vom 12. Juli 2006 auch das Amtsgericht München – Strafrichter – einen Buchmacher, der Sportwetten an ein konzessioniertes Unternehmen in Großbritannien vermittelt, vom Tatvorwurf des § 284 StGB freigesprochen.