Glücksspiel erfreut sich heute großer Beliebtheit – doch welche Arten von Glücksspiel gibt es eigentlich?
Glücksspiel erfreut sich heute großer Beliebtheit – doch welche Arten von Glücksspiel gibt es eigentlich?
Am 28. September 2017 lud der Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. (DAW) gemeinsam mit dem Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. zum Parlamentarischen Abend in Magdeburg ein.
Am Sonntagnachmittag konnte eine Spezialeinheit bestehend aus Polizei und Militär ein illegales Spielcasino in Chalong hochnehmen. Obwohl sich mehr als 100 Menschen in der Anlage befanden, konnten die Beamten „nur“ 40 Personen verhaften.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 29.10.2015 – 3 K 925/13.KS – in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren entschieden, dass die Untersagungsverfügung einer hessischen Behörde insoweit aufzuheben und rechtswidrig war, als dem Kläger, einem Spielhallenbetreiber, untersagt wurde, an seiner Spielhalle an einer Außenfassade auf einer Werbeanlage die Bezeichnungen „Playland“, „Billard“ und „Fun-Game“ anzubringen.
Angehörige der Polizei von Khon Kaen und Offiziere der Armee geben widersprüchliche Aussagen ab über eine letzte Woche durchgeführte Razzia in einer illegalen Spielhölle in Khon Kaen.
Die stetig steigenden Anforderungen an Glücksspielbetriebe die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, stellen eine große Aufgabe dar. Verstöße gegen diese gesetzlichen Auflagen können erhebliche Belastungen nach sich ziehen, schlimmstenfalls auch zur Betriebsschließung führen. Es ist daher eine unverzichtbare Aufgabe der Betriebsführung Personal gemäß §6 GlüStV schulen zu lassen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 28. August 2013 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Betreiberin einer Spielhalle erreichen wollte, diese auf Grundlage ihrer gewerblichen Spielhallenkonzession bis zum 30. Juni 2017 ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis weiter betreiben zu dürfen
Angestellte bemerkte von den illegalen Aktivitäten in einem Villacher Spielcasino nichts. Einschleichdiebe haben am Samstagabend in Villach in einem Spielcasino 28.000 Euro Bargeld erbeutet. Sie stahlen aus den Lagerräumen einen Tresor. Die Unbekannten hatten sich in den hinteren Bereich des Casinos geschlichen und gingen dort ans Werk, der Angestellte in den vorderen Räumlichkeiten bemerkte von den illegalen Aktivitäten nichts.
Das VG Hannover hat sich mit Urteil vom 17.06.2009 (Az. 11 A 4402/07) mit der Frage beschäftigt, ob eine Spielhalle mit Freispielgutscheinen für ihr Unternehmen werben darf. Die Aufsichtsbehörde hatte genau eine solche Werbemaßnahme untersagt. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Spielhallenbetreibers blieb erfolglos. Der Spielbankbetreiber hatte in der Zeitung "G. Wochenblatt" vom 25.07.2007 mit der Abbildung des Spielgerätes "Glücksrad"...
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar hat am 5. Dezember 2008 über zwei Verfassungsbeschwerden von Spielhallenbetreibern gegen das uneingeschränkte Rauchverbot für Spielhallen in Thüringen (§ 2 Nr. 12 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Dezember 2007) entschieden (Az.: VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08).
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 16.05.2007, Az. M 16 S 07.1783, entschieden, dass die Veranstaltung eines kostenlosen Roulette-Turniers in ei-ner Spielhalle, bei dem die Teilnehmer keine finanziellen Risiken eingehen, gegen das Ver-günstigungsverbot des § 9 Absatz 2 SpielV verstößt. Nach dieser Vorschrift ist die in Aus-sichtstellung sonstiger Gewinnchancen oder Gewährung von Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33 c und § 33 d GewO zugelassene Geldspielgeräte oder andere Spiele unzulässig.
Leitsätze: 1. Die Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Spielhalle die Durchführung einer sog. Jackpot-Verlosung untersagen. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Verlosung von einem Dritten durchgeführt wird und jedermann unentgeltlich daran teilnehmen kann. Das OVG begründet dies damit, dass die Verlosung ein "Element der Betriebsführung" des Spielhallenbetreibers sei. Es führt aus: "Unabhängig davon stört die erwähnte Art der Betriebsführung in jedem Fall die öffentliche Ordnung i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG.