Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 28. August 2013 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Betreiberin einer Spielhalle erreichen wollte, diese auf Grundlage ihrer gewerblichen Spielhallenkonzession bis zum 30. Juni 2017 ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis weiter betreiben zu dürfen