Leitsätze: 1. Die Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Spielhalle die Durchführung einer sog. Jackpot-Verlosung untersagen. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Verlosung von einem Dritten durchgeführt wird und jedermann unentgeltlich daran teilnehmen kann. Das OVG begründet dies damit, dass die Verlosung ein "Element der Betriebsführung" des Spielhallenbetreibers sei. Es führt aus: "Unabhängig davon stört die erwähnte Art der Betriebsführung in jedem Fall die öffentliche Ordnung i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG.