Mit Urteil vom 12. Juli 2006, AG München – 1123 Cs 307 Js 40932/04 wurde ein Buchmacher, der in Bayern auch Sportwetten vermittelt, aus freigesprochen. Das Amtsgericht stütz sich dabei konsequent auf die vom Verfassungsgericht festgestellte Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols mit dem Grundgesetz. Weder das bayerische Staatslotteriegesetz noch die verwaltungsakzessorische Norm des § 284 StGB könnten das Regelungsdefizit hinsichtlich der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG ausgleichen.