Die vormals ergangenen Durchsuchungsbeschlüsse wurden durch das Landgericht Göttingen damalig trotz eingelegter Beschwerden bestätigt. Die Fortsetzung seines Betriebes war für den Wettvermittler somit über Monate nicht mehr möglich.
Die nunmehr seitens der Staatsanwaltschaft Göttingen erhobene Anklage wurde durch das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 24.Juli 2006 – Az: 2 Kls 2/06 – nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren insoweit nicht eröffnet. Zudem wurde durch das Gericht festgestellt, dass der Betroffene aus der Staatskasse zu entschädigen ist, soweit ihm durch die erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen ein Schaden entstanden sei.
Die Regelungen des Niedersächsischen Lotteriegesetzes verstoßen – so das Gericht – gegen Art.12 GG, wie mittelbar durch das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 28.3.2006 festgestellt. Dies mache zwar die Erteilung einer Erlaubnis nicht entbehrlich, die Anklage sei aber gleichwohl unter mehreren Gesichtspunkten nicht zuzulassen.
So enthalte die Anklage nicht die notwendige Informationsfunktion, also Angaben über Arten der Wetten und Ablauf der Wettvermittlung, was aber zur Beantwortung der Frage, ob Sportwetten im konkreten Fall überhaupt Glückspiele seien, notwendig sei.
Ferner handelte – so das Gericht jetzt zutreffend – der Angeschuldigte jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Das Gericht nimmt – was Respekt verdient – ausdrücklich Abstand von seiner früheren Auffassung, wonach der Angeschuldigte zumindest eine bedingte Unrechtseinsicht gehabt habe. Nunmehr legt das Gericht dar, dass angesichts einer ganzen Vielzahl von freisprechenden Urteilen und Beschlüssen anderer Gerichte der Angeschuldigte hierauf, aber auch auf die ihm erteilten Rechtsauskünfte, vertrauen durfte, zumal sich die Entscheidungen der Gerichte als zutreffend erwiesen haben.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt.