Wie bereits mehrfach in diesem Forum dargestellt, hat die 4. Kammer des VG Stuttgart (AZ: 4 K 4435/06) nach dem VG Gießen ( AZ: 10 E 13/07) und dem VG Köln ( AZ: 1 K 5910/05) am 24.07.2007 einen Aussetzungsbeschluss erlassen und dem EuGH zwei Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Vorlagebeschluss ist, entgegen teilweise vertretener Auffassung, rechtlich und inhaltlich überzeugend.