BVerwG: Definition eines verbotenen Fun-Game-Spielgeräts

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das BVerwG (Beschl. v. 30.03.2007 – Az.: 6 B 13.07) hat erneut zu Fun-Games entschieden:

(Redaktioneller Leitsatz:)

„Ein verbotenes Fun-Games nach § 6a SpielVO liegt auch dann vor, wenn lediglich ein einmaliger Einsatz erbracht wird. Für die Beurteilung als verbotenes Fun-Game ist es ebenso unerheblich, ob der Spieler „nachmünzen“ kann oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Spieler die Möglichkeit hat, den eingesetzten Beitrag – auch in Form eines Punktekontos – zurückzugewinnen.“