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Nach einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des Innenministeriums des Bundeslandes Rheinland-Pfalz (www.ism.rlp.de) werden Pokerveranstaltungen per Erlass grundsätzlich, mit Ausnahme des konzessionierten Bereichs der Spielbanken, in Rheinland-Pfalz untersagt. Nach dort wiedergegebener Definition handelt es sich bei Poker dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages und folglich des Erlasses, wenn: „… die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist.