In einem durch die Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Widerspruchsverfahren hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung gegen einen privaten Sportwettvermittler auf einen entsprechenden Antrag hin ausgesetzt. Aufgrund dieser Entscheidung braucht in der Sache ein Eilverfahren nicht geführt zu werden. Der Betreiber kann vielmehr bis zum Abschluß der Hauptsache unter Auflagen weiter vermitteln. Die Auflagen orientieren sich an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.