Nach einer aktuellen Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts dürfen Lotterien weiterhin nicht von natürlichen und juristischen Personen, sondern nur von Vereinen an gelegentlichen Unterhaltungsabenden durchgeführt werden (Az. 6B_690 vom 9.2.2009). Für Vereine gibt es in der Schweiz nach Artikel 2 des Lottogesetzes (LG) eine - nach dieser Entscheidung eng auszulegende - Ausnahme vom Lotterieverbot.