Soweit das Verwaltungsgericht inzwischen bereits in mehreren Klageverfahren in der Hauptsache entschieden hat, dass die Neuregelung des Glückspielsstaatsvertrages verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig sei, soweit damit am staatlichen Sportwettenmonopol festgehalten werde, sind diese Entscheidungen nicht rechtskräftig; insoweit sind Berufungsverfahren des Landes Berlin beim Oberverwaltungsgericht anhängig.
Nach der Begründung des Oberverwaltungsgerichts in den Beschwerdeentscheidungen, die die anderslautenden Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts bereits berücksichtigt, sind die Einwände gegen die neue Rechtslage nicht von solchem Gewicht, dass es geboten wäre, entgegen der klaren Absicht des Gesetzgebers, Sportwetten zur Bekämpfung davon ausgehender Gefahren zu kanalisieren und auf ein staatliches Angebot zu beschränken, private Anbieter einstweilen zuzulassen. Insbesondere bestünden keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass nicht Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr, sondern ein staatliches Einnahmeinteresse tragend für die Monopolisierung von Sportwetten sei.
Nach dieser Klarstellung des Oberverwaltungsgerichts gilt derzeit, dass Private keine Sportwetten anbieten oder vermitteln dürfen, was auch die Vermittlung an Anbieter aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an ausländische Anbieter über das Internet einschließt.
Beschlüsse u.a. vom 27. November 2008 – OVG 1 S 203.07 und 81.08 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin v. 09.01.2008