Das AG Fürstenfeldbruck (Urt. v. 29.08.2007 - Az.: 3 Cs 33 Js 6775/07) hatte zu beurteilen, ob der Einsatz von 15,- EUR bei Pokern als strafbares Glücksspiel zu werten ist. Dies hat das Gericht abgelehnt, weil die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Gewinne durch Dritte gesponsert wurden. "Ein solcher Einsatz soll nach der Rechtsprechung des BGH nicht vorliegen wenn "nur an den Verkäufer ein in jedem Fall verlorener Betrag gezahlt" wird, "