In einer schon etwas länger zurückliegenden, aber erst bekannt gewordenen Entscheidung hat das VG München Verwaltungsgericht-Muenchen-(Beschl. v. 31.01.2005 - Az.: M 22 S 04.4298) Ausführungen zur Frage der Erheblichkeit des entgeltlichen Einsatzes bei Glücksspielen gemacht. In der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur ist außerordentlich umstritten, ab welchem Betrag ein erheblicher Einsatz und somit ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel vorliegt. Vgl. dazu ausführlich den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Gewinnspiele - Glücksspiele mit Mehrwertdienste Rufnummern (0190, 0900, 013x)"
