Mit einem soeben zugestellten Kostenbeschluss vom 19.05.2011(Az.: I ZR 215/08) hat der BGH die Vermittlung von BGB-Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Geschäftszweck in der Teilnahme am Lotto des Deutschen Lotto- und Totoblocks besteht, als Gewerbliche Spielvermittlung iSd § 3 Nr. 6 GlüStV qualifiziert. Eine solche Tätigkeit bedarf der Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 GlüStV und ist ohne eine solche Erlaubnis verboten.