Ein Gericht verbietet Lotto den Verkauf von Losen mit Süßwaren. Erfahren Sie, wie dieses kuriose Urteil die Doppelmoral des Glücksspielstaatsvertrags entlarvt.
Ein Gericht verbietet Lotto den Verkauf von Losen mit Süßwaren. Erfahren Sie, wie dieses kuriose Urteil die Doppelmoral des Glücksspielstaatsvertrags entlarvt.
Ein kritischer Kommentar aus dem Jahr 2008 von Rechtsanwalt Boris Hoeller. Der Artikel analysiert die zahlreichen Werbeverstöße der staatlichen Lottogesellschaften im ersten Jahr des Glücksspielstaatsvertrags und wirft ihnen vor, die selbst aufgestellten Regeln zum Schutz der Spieler zu untergraben.
Neben der niederländischen Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Sachen Ladbrokes (s. Sportwettenrecht aktuell Nr. 106) hat auch der Staatsrat (Raad van State), das höchste Verwaltungsgericht der Niederlande, einen Fall nach Luxemburg verwiesen (Entscheidung vom 14. Mai 2008, Az. 200700622/1). Zugrunde liegt dieser Vorlage ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit zwischen der weltweit größten Wettbörse Betfair und dem niederländischen Justizminister.
Das VG Frankfurt hob eine Entscheidung des Hessischen VGH auf und gab einem Sportwettvermittler Recht – das staatliche Glücksspielmonopol sei europarechtlich zweifelhaft.
Der BGH weist Klagen gegen private Sportwettenanbieter in "Altfällen" ab. Eine Analyse, warum § 284 StGB wegen des verfassungswidrigen Glücksspielmonopols nicht anwendbar ist.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat einer von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlungsgesellschaft Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ). Die Vermittlungsgesellschaft darf damit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter Sportwetten an den in Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln. Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei, auch wenn derzeit gewichtigere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Verfügung sprächen.
Nach dem die deutschen Länder hinsichtlich des umstrittenen deutschen Glücksspielmonopols einen politischen Kompromiss abgelehnt haben, wird nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Berechtigung dieses Monopols überprüfen. Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Köln und dem VG Gießen hat nunmehr ein drittes deutsches Verwaltungsgericht einen Sportwettenfall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das VG Stuttgart hat in einem Verfahren bezüglich der Untersagung der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten mit Beschluss vom 24. Juli 2007 (Az. 4 K 4435/06) den EuGH angerufen, da es die derzeitige Regelung für nicht europarechtskonform hält.
Das lange erwartete Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat - erwartungsgemäß – in allen Lagern Begeisterung hervorgerufen. Die Kommentare ergehen sich in den unterschiedlichsten Thesen und man gewinnt den Eindruck, es habe heute unter einem Aktenzeichen eine Vielzahl verschiedener Urteile gegeben. Eines dürfte aber sicher sein – Thesen wie: „Das Glücksspielmonopol ist EU-rechtswidrig“ oder „Der Glücksspielsstaatsvertrag ist vom Tisch“, können nur dem Wunschdenken der an einer Liberalisierung des Glücksspielmarktes Interessierten entspringen.
Nach dem Urteil des EuGH in Sachen Placanica u.a. vom 06.03.2007 verbleibt als einzige der vom Bundesverfassungsgericht am 28.03.2006 aufgezeigten Alternativen nur die der Liberalisierung des Sportwettmarktes. Der Gerichtshof erklärt es für gemeinschaftswidrig, dass in Italien Vermittler, die für Rechnung ausländischer Unternehmen Wetten sammeln und an diese weitervermitteln, mit Strafe bedroht sind
„Das Urteil betrifft ja nur die Rechtslage in Italien“ - Der Deutsche Lotto- und Totoblock, das Kartell der staatlichen Anbieter, versucht das heute verkündeten Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Sinne zu interpretieren. Der EuGH habe nicht über das deutsche Glücksspielmonopol entschieden, so dass der Glücksspielstaatsvertrag wie geplant umgesetzt werden könne. Die staatlichen Anbieter verkennen damit die Funktion des Vorlageverfahrens, bei dem der EuGH keine nationalen, hier „italienischen“ Fälle entscheidet, sondern das zur Wahrung der Rechtseinheit das europäische Gemeinschaftsrecht verbindlich auslegt.
Das vom Europäische Gerichtshof (EuGH) heute verkündeten Placanica-Urteil (verbundene Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04) wird den Sportwettenmarkt in der Europäischen Union zwangsläufig liberalisieren. Das binnengrenzüberschreitende Angebot von Sportwetten (d. h. von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen) darf von dem Empfangsstaat nicht strafrechtlich sanktioniert werden. Damit ist auch das Wettmonopol in Deutschland nicht mehr haltbar, da die Vermittlung von Sportwetten in andere EU-Mitgliedstaaten nicht mehr verboten werden darf.
Noch im Jahr des Mauerfalls im Jahre 1989 verkündete Erich Honecker, dass die Ost- von Westdeutschland trennende Mauer noch 50 oder 100 Jahre stehen würde, obwohl sich „sein Volk“ schon über Ungarn und Rumänien Richtung Westen aufgemacht hatte. Nun stellt sich die Frage, wie stark die das deutsche Sportwettenmonopol umgebene Staatsmauer noch ist. arstellte – an sich nicht von vornherein unzuläKann diese Mauer des Monopols noch die nächsten Jahrzehnte (zu Recht) standhalten oder ist sie schon heute unwiederbringlich (aus Rechtsgründen) eingerissen?