Mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) zum Erhalt des Glücksspielmonopols für Lotterien und Sportwetten entschlossen sich die Bundesländer zu einem radikalen Vorgehen gegen neue Angebotsformen. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist deshalb das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Inzwischen zeichnet sich ab, dass die Aufsichtsbehörden der Bundesländer nach Wegen suchen, dieses Verbot im Jahr 2009 auch durchzusetzen.
