Mit zwei Urteilen vom 17.05.2021 – IX R 20/18 und IX R 21/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als mit dem Grundgesetz (GG) und mit Europarecht vereinbar eingestuft.
Mit zwei Urteilen vom 17.05.2021 – IX R 20/18 und IX R 21/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als mit dem Grundgesetz (GG) und mit Europarecht vereinbar eingestuft.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag in einem seiner wichtigsten Kernstücke, nämlich im Bereich der Sportwetten, nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Das seit Jahren laufende Konzessionsverfahren für Sportwetten wird damit endgültig hinfällig.
Berlin, 05. Dezember 2008 – Nach Auffassung des 1. Senates des OVG Berlin-Brandenburg bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag mit höherrangigem Recht. Die Untersagungsverfügung gegenüber einem Sportwettenvermittler, der sich auf eine österreichische Konzession beruft, lässt sich auch nach Inkrafttreten des GlüStV auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV aufrechterhalten.
Mit seinem Beschluss vom 13.08.2008 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az.: 7 B 29/08) die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i. V. m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 HGlüG bestätigt. Das Hessische Glücksspielgesetz normiert in europarechtlich unbedenklicher Form ein staatliches Sportwettenmonopol in Hessen. Insbesondere ist dieses Gesetz nicht notifizierungspflichtig, da dessen Regelungen nicht von jenen des Glücksspielstaatsvertrages abweichen.
In seinem Urteil vom 31.07.2008 (12 O 333/07) hat das Landgericht Bremen die Konformität des Glücksspielstaatsvertrages mit dem Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht festgestellt und einem Anbieter mit maltesischer Erlaubnis den Vertrieb seiner Sportwetten in Deutschland verboten. Das Landgericht Bremen behandelt in übersichtlicher Darstellung nahezu sämtliche Argumente die von den EU-Erlaubnisinhabern für einen vermeintlich zulässigen Vertrieb von Sportwetten in Deutschland regelmäßig ins Feld geführt werden...
Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen den 16 deutschen Ländern soll bis zum Jahresende von allen Länderparlamenten ratifiziert werden, damit er fristgerecht nach Ende der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 gesetzten Übergangsfrist, den 31. Dezember 2007, in Kraft treten kann. Dieser Zeitraum dürfte allerdings angesichts erheblicher rechtlicher Bedenken und formeller Fehler (nicht erfolgte Notizierung der Ausführungsgesetze an die Europäische Kommission) nicht zu halten sein.
Der juristische Streit darüber, ob es nach deutschem Recht zulässig ist, das Angebot von privaten Sportwetten zu untersagen oder ob dem Europarecht Vorrang einzuräumen ist, hält an. Seitdem bereits einige deutsche Gerichte Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Konformität des deutschen Monopols hegen und ihre diesbezüglichen Fragen beim EuGH vorgelegt haben, rückt das Europarecht auch bei weiteren Gerichtsentscheidungen immer stärker in den Vordergrund.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil in den verbundenen Rechtssachen Placanica u. a. (Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04) am Dienstag, den 6. März 2007, verkünden. Von dieser Entscheidung („Placanica-Urteil“) wird eine weitere Klärung der Rechtslage beim binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten erwartet. Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Placanica-Urteil und dem im November 2003 ergangenen, die gleiche Problematik betreffenden Gambelli-Urteil stellen sich viele Fragen:
Wie bereits in Ausgabe 32 unseres Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ ausgeführt, war Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts in dem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 (Az. 1 BvR 1054/01) alleine deutsches Verfassungsrecht. Durch eine Hinweis auf die Parallelität der Prüfung nach europäischem Gemeinschaftsrecht hat das Verfassungsgericht jedoch auch eine fehlende Rechtfertigung der Einschränkung der europäischen Grundfreiheiten, hier insbesondere der bei Wettdienstleistungen maßgeblichen Dienstleistungsfreiheit, bejaht.
Das Verwaltungsgericht München hat gestern in mehreren Urteilen ablehnende Bescheide des Bayerischen Innenministeriums aufgehoben. Die von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretenen Kläger hatten beantragt, Sportwetten auch an Kunden in Bayern anbieten zu dürfen (Az. M 16 K 04.6138) bzw. von Bayern aus an einen österreichischen Buchmacher vermitteln zu dürfen (Az. M 16 K 05.69). Die Kläger hatten sich gegenüber dem Innenministerium auf die ihm bzw. dem Vertragspartner erteilte österreichischen Buchmacherbewilligung berufen.
Das Amtsgericht Biberach hat es mit Beschluss vom 31.05.06 (AZ: 6 Ds 36 Js 24179/04) abgelehnt, die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung einer Anklage der Staatsanwaltschaft Ravensburg wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 284 StGB zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg hatte einen Vermittler der Firma Tipico angeklagt.
Aufgrund entsprechender Weisungen des nordrhein-westfälischen Innenministeriums versuchen derzeit viele Ordnungsbehörden in NRW, private Sportwettvermittlungsbüros, die Sportwetten an Anbieter aus dem EG-Ausland vermitteln und sich dabei auf die ihren Vertragspartnern in deren Herkunftsländern erteilte Lizenzen berufen, zu schließen. Nachdem sie derartige Büros zuvor jahrelang geduldet hatten, kann es den Behörden derzeit mit den Schließungen nicht schnell genug gehen.