Auch Amtsgericht Biberach stützt sich auf geltendes Europarecht

Das Amtsgericht Biberach hat es mit Beschluss vom 31.05.06 (AZ: 6 Ds 36 Js 24179/04) abgelehnt, die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung einer Anklage der Staatsanwaltschaft Ravensburg wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 284 StGB zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg hatte einen Vermittler der Firma Tipico angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, wegen seiner Vermittlertätigkeit an die Firma Tipico in Malta gegen Deutsches Strafrecht, den §§ 284, 27 StGB verstoßen zu haben. Das Amtsgericht Biberach hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Das Amtsgericht Biberach führt dazu aus:

„…Die derzeitige Rechtslage, wonach in Baden-Württemberg Sportwetten nur vom Land Baden-Württemberg selbst veranstaltet und vermittelt werden dürfen, ist mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Dies steht seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.06 (1 BvR 1054/01) fest….

Unter diesen Umständen kann der Angeklagte nicht nach 3 284 StGB strafrechtlich belangt werden, da dies auf Grundlage einer mit der Verfassung unvereinbaren Rechtslage geschehen würde. Insoweit hat sich die vom Bundesgerichtshof in StZ 2003, 372 vertretene Auffassung, wonach „derzeit keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit“ der (der Regelung in Baden-Württemberg entsprechenden) Regelung des Landes NRW bestehen, nunmehr geändert. Die Verfassungswirdrigkeit der entsprechenden Regelung steht nunmehr fest. Daran ändert auch die Tatsache nichts dass das Bundesverfassungsgericht die bestehende Regelung befristet für weiter anwendbar erklärt und ausgeführt hat, entsprechende Wetten dürften weiter als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Ausdrücklich hat es die Entscheidung einer Strafbarkeit der Entscheidung der Strafgerichte überlassen, jedoch insbesondere die Problematik einer Strafbarkeit auf Grund einer mit der Verfassung unvereinbaren Regelung herausgehoben (s. Randnr. 119 d. Urteils)….

Eine Verurteilung, die auf einer nichtverfassungsmäßigen Rechtslage beruht, würde den Angeklagten wiederum in seine durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise verletzen….

Strafbarkeit des Angeklagten nach § 284 StGB in Verbindung mit den derzeit in Baden-Württemberg geltenden bzw. fehlenden gesetzlichen Regelungen scheitert auch am Anwendungsvorrang des EU-Gemeinschaftsrechts. Die in Baden-Württemberg derzeit geltende Rechtslage verstößt gegen Artikel 43 und insbesondere 49 EG. Dies hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.11.03 (NJW 2004, 139 ff) zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt angesiedelt in Italien, entschieden……

Aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts folgt, dass § 284 StGB in Verbindung mit der bestehenden staatlichen Regelung für Wettmonopol nicht angewendet werden darf. Bei Unsicherheiten hierüber wäre das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen gewesen….“

Es bleibt festzustellen, dass dieser Beschluss ein weiterer wichtiger Schritt in die richtige Richtung der Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Sportwetten ist. Nachdem zunächst die Staatsmonopolisten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.04 (1 BvR 1054/01) als großen Sieg für das Staatsmonopol bejubelt haben, scheint sich nun mehr und mehr die richtige Rechtsauffassung durchzusetzen, wonach gerade das Gegenteil der Fall ist.

Die grenzüberschreitende Sportwettvermittlung an ein innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher ist zulässig. Dem entgegen stehende Landesgesetze verstoßen gegen EU-Recht. § 284 StGB darf nicht angewendet werden.

Anders lautende Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte München, Düsseldorf und Gelsenkirchen verstoßen daher aus unserer Sicht gegen EU-Recht. Sie ignorieren den Anwendungsvorrang des EU-Gemeinschaftsrechts. Es bleibt zu hoffen, dass die Obergerichte in Bayern und NRW diese Entscheidungen wieder aufheben und die Landesgesetzgeber erkennen, dass nur eine kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts entsprechen wird.

Rechtsanwalt Alexander Hornung
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