[ARCHIV 2011] Analyse des EuGH-Urteils C-347/09 (Dickinger/Ömer). Erfahren Sie die weitreichenden Konsequenzen der Entscheidung für Glücksspielmonopole in Deutschland.
[ARCHIV 2011] Analyse des EuGH-Urteils C-347/09 (Dickinger/Ömer). Erfahren Sie die weitreichenden Konsequenzen der Entscheidung für Glücksspielmonopole in Deutschland.
Die fünfte Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Urteil v. 15.07.2011, I-5 S 16/11) hat im einem durch die Kanzlei Bender & Menken Rechtsanwälte geführten Berufungsverfahren eines EU-ausländischen Sportwettenanbieters gegen einen inländischen Wettbürobetreiber festgestellt, dass ein solchen Vertragsbeziehungen regelmäßig zugrundeliegender sog. Wettvermittlungsvertrag nicht gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei.
Der griechische Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias), das oberste Verwaltungsgericht Griechenlands, hatte bereits vor einiger Zeit beschlossen, Rechtsfragen zum Monopol des staatlich lizensierten Glücksspielanbieters OPAP dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen. Die zwischenzeitlich vom Staatsrat formulierten, sehr umfangreichen Vorlagefragen mit mehreren Alternativ-/Nachfragen (siehe unten) sind nunmehr beim EuGH eingegangen.
Linz (OTS) - Wie bereits im "Engelmann -Urteil" des Vorjahres stellt der EuGH erneut fest, dass die österreichische Glücksspielregelung mehrfach gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. Im heutigen Urteil zu den Vorlagefragen des Bezirksgerichts Linz zum Strafverfahren der bet-at-home.com Vorstände Franz Ömer und Jochen Dickinger führt der Gerichtshof aus, dass an ein Monopol für Internet Glücksspiel besonders strenge Anforderungen zu stellen sind...
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich mit weiteren Vorlagen aus Italien zu der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Sportwetten befassen. Die zwei Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere betreffen Strafverfahren gegen Raffaele Arrichiello (Rechtssache C-368/11)sowie Raffaele Russo (Rechtssache C-501/11). Die Vorlagefrage beschäftigt sich vor allem mit den europarechtlichen Anforderungen an ein nationales Konzessionsverfahren:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) musste sich in seinem Urteil vom 14. Juli 2011 mit der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977) hinsichtlich von Wettbürobetreibern beschäftigen. Anders als bei Call-Center-Dienstleistungen (EuGH-Urteil United Utilities, Rs. C-89/05) bejahte der EuGH in diesem Fall die Steuerfreiheit von Wettbürobetreibern, da diese im eigenen Namen auftraten.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) muss aufgrund von drei Vorlagen des Verwaltungsgerichts Danzig (Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku) klären, ob eine Änderung der Vorschriften zu Glücksspielautomaten nach der Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission zu notifizieren ist. Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind die Firmen Fortuna sp. zoo (Rechtssache C-213/11), Grand sp. zoo (Rechtssache C-214/11) und Forta sp. zoo (Rechtssache C-217/11).
In einem durch die Kanzlei Rechtsanwälte Bongers & Kollegen geführten Eilverfahren vor dem Hessischen VGH hat dieser mit Beschluss vom 9. August 2011 – 8 B 926/10 – einen zuvor ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Betreibers eines Sportwettbüros gegen eine Ordnungsverfügung einer hessischen Kommune vom 30. Dezember 2009 bis sechs Monate nach Inkrafttreten eines neuen Glücksspielstaatsvertrages angeordnet.

Das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten und im Internet zu werben (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 des noch bis Ende 2011 geltenden Glücksspielstaatsvertrages, GlStV), ist mit den Grundsätzen des Europäischen Unionsrechts nicht vereinbar und damit eine unzulässige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit, solange nicht bewiesen ist, dass durch das Internet „die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren über diejenigen hinaus verstärkt werden, die mit den über traditionelle Kanäle vertriebenen Spielen einhergehen".
In der Entscheidung Zeturf vom 30.06.2011 (Rs. C-212/08) hat der EuGH erneut die Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols bestätigt und damit seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgesetzt. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchen hatte sich der EuGH mit der Frage nach der Vereinbarkeit eines Monopols für die Veranstaltung von Pferdewetten zu befassen. Hintergrund des Verfahrens bilden Regelungen in Frankreich.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) hat in seiner Pressemitteilung vom 01.07.2011 zentrale Aussagen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus seinem neuesten Urteil zum europäischen Glücksspielrecht vom 30.06.2011 gravierend verfälscht. Die gezielten Fehlinformationen sollen offenbar darüber hinwegtäuschen, dass der gegenwärtige Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags der Mehrheit der Bundesländer den neuen Vorgaben aus Luxemburg nicht genügt.
München, 1. Juli 2011. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern bestätigt, dass in der EU ausschließlich staatliche Glücksspielangebote zulässig sind. Das geht aus dem Urteil in der Sache „Zeturf“ (C-212/08) hervor. Ein kommerzieller Glücksspielanbieter aus Malta hatte mit dem Gerichtsverfahren eine Regelung in Frankreich angefochten, die besagt, dass es nur einen einzigen Anbieter von Pferdewetten geben kann.