Das Verwaltungsgericht Berlin widerspricht dem OVG und stellt klar: Ein genereller Erlaubnisvorbehalt für Sportwettvermittler ist rechtlich nicht gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht Berlin widerspricht dem OVG und stellt klar: Ein genereller Erlaubnisvorbehalt für Sportwettvermittler ist rechtlich nicht gerechtfertigt.
Mit Beschluss vom 3. November 2010 ist das Verwaltungsgericht Berlin dem OVG Berlin-Brandenburg substanziell entgegengetreten und gewährt weiterhin einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht verweist auf seine tatsächlichen Feststellungen, die es in zahlreichen Hauptsacheverfahren getroffen hat. In Berlin werde an offensichtlich rechtswidrigen Werbeverhalten festgehalten und die Glücksspielaufsicht schreite dagegen auch nicht ein.
Eine behördliche Untersagungsverfügung, die auf das Fehlen der Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen gestützt wird, ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn das Glücksspielmonopol gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 GlüStV als europarechtswidrig angesehen würde. Die allgemeine Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist eine tragende Grundnorm des Glücksspielstaatsvertrags 2008 zur Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 26. Oktober 2010 (Az. OVG 1 S 154.10) einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2010 (Az. VG Berlin 35 L 27510) geändert und den Antrag eines privaten Glücksspielanbieters abgelehnt, mit dem die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landes Berlin angeordnet werden sollte.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 15.10.2010, Az.: 1 L 700/10, die aufschiebende Wirkung der Klage eines privaten Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Hemer (NRW) angeordnet. Das Gericht geht „nicht nur bei summarischer Prüfung“ von der Rechtswidrigkeit der behördlichen Untersagungsverfügung aus.
Das VG Berlin hat mit Beschluss vom 15. September 2010 in einem durch die Bielefelder Kanzlei Kartal Rechtsanwälte geführten Eilverfahren zugunsten privater Sportwettenvermittler entschieden. In dem Beschluss führt das Gericht aus, dass es seine ständige Rechtsprechung durch die Urteile des EuGH vom 08. September 2010 bestätigt sieht. Insbesondere sei die Regelung im GlüStV zum Erlaubnisvorbehalt rechtswidrig.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gewährt (Beschluss vom 19. Mai 2010, Az. 4 K 1562/10). Der von der Kanzlei Arendts Anwälte vertretene Vermittler kann damit weiter Verträge über Sportwetten an den in Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln, ohne ein Zwangsgeld zahlen zu müssen.
Das LG Saarbrücken hat durch Beschluss vom 14. Januar 2010 (5 KLs 2 Js 1096/07 (22/08) die Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptverfahrens gegen einen Vermittler von Sportwetten aus Rechtsgründen abgelehnt. Das Gericht verweist in seiner Begründung darauf, dass die Vermittlung von Sportwetten auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2008 keinen Straftatbestand erfülle und folglich nicht strafbar sei.
Mit Beschluss vom 17. März 2010 (Az.: 3 L 63/10) hat das Verwaltungsgericht Minden in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren zugunsten privater Sportwettenvermittler entschieden. Das Gericht sieht erhebliche rechtliche Bedenken an dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen 2008 und dem Gesetz des Landes NRW. Nach dem Verwaltungsgericht Minden müssen alle Glücksspiele in die Betrachtung einbezogen werden.
Mit Beschluss vom 10. März 2010 (Az.: 1 L 37/10).hat das Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren zugunsten privater Sportwettenvermittler entschieden. Laut der Begründung der Richter „bestehen schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Verfügung“ (S. 2 des Beschlusses). Das Gericht geht weiterhin davon aus, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV verstoße gegen das europäische Recht der Dienstleistungsfreiheit.
In dem dem aktuellen Ordnungsgeldbeschluss zu Grunde liegenden Urteil des LG München I vom 06.11.2008 wurde es der SLV verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Bewerbung der Lotterie „Lotto“ die Höhe des Jackpots mitzuteilen, wenn dies wie im Urteil konkret abgebildet bei Anzeigen in Zeitungen, bei Jackpotaufstellern und in der Kundenzeitschrift „Spiel mit“ geschehe. Gerügt wurde die Unausgewogenheit der Größendarstellung der Jackpotzahl im Vergleich zu den Pflichthinweisen zu Sucht, Minderjährigenschutz und Hilfsangeboten bzw. das Fehlen der Pflichthinweise.
„Der Glücksspielstaatsvertrag wurde nun auch in einem Hauptsacheverfahren eindrucksvoll bestätigt. Die Serie von Gerichtsentscheidungen gegen kommerzielle Wettanbieter hat sich damit fortgesetzt. Es ist jetzt erforderlich, das geltende Recht auch durchzusetzen und die illegalen Wettbuden zu schließen. Auch gegen die ausländischen Internetwettangebote muss mit aller Konsequenz vorgegangen werden.