Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 02.Mai 2007 (Az: 11 ME 106/07) die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung erneut bestätigt. Von Bedeutung ist diese Entscheidung gerade deshalb, weil vonseiten der privaten Sportwettanbieter in diversen anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine zuvor ergangene Aufklärungsverfügung des OVG Lüneburg, die sich u.a. auf die Stellungnahmen der Kommission aus März 2007 bezog, als „Trendwende“ gefeiert worden ist. Offenbar hat man sich zu früh gefreut. Das OVG Lüneburg geht von der Europarechtskonformität der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist bis zum 31.Dezember 2007 – und dies gerade in Ansehung der Stellungnahmen der Kommission.
