Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL geführten Strafverfahren mit Beschluss vom 23.09.2008 (Aktenzeichen: 1 Ws 143/07) eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Darmstadt als unbegründet verworfen. Das LG Darmstadt hatte zuvor die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da kein hinreichender Tatverdacht wegen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gem. 284 StGB gegeben sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit nach § 284 StGB willkürlich wäre...